Drogenvereinbarung

Schulvereinbarung über den Umgang mit Fällen von Missbrauch illegaler Drogen Druckversion als.pdf  (7 KB) Diese Vereinbarung regelt das Vorgehen bei Drogenmissbrauch an unserer Schule. Es betrifft die Schüler, die im Unterricht (u. im Schulleben) durch Konzentrationsschwächen, Leistungsabfall, Verhaltensveränderungen und häufige Fehlzeiten auffallen. Wird bei einem Schüler ein Drogenmissbrauch vermutet, tritt diese Vereinbarung in Kraft, die eine Hilfestellung für alle an der Schule Betroffenen geben soll. Ferner soll diese Vereinbarung dem Schutz der Mitschüler dienen. Vom folgenden Verfahren kann nur in Zusammenarbeit mit der Drogenberatungsstelle im Einzelfall abgewichen werden. Vereinbarung: Alle auftretenden Hinweise, die sich auf den Gebrauch illegaler Suchtmittel beziehen, sind ernst zu nehmen. Sie müssen im Interesse aller Beteiligten der Schulleitung, dem Drogenpräventionslehrer oder einem Lehrer des Vertrauens bekannt gemacht werden. Wichtiger Hinweis für Schüler:  Einzige Hilfe für Betroffene ist der offene Umgang mit dem Problem. In diesem Zusammenhang ist das kein  „Petzen/Verpfeifen“.  Die Schulleitung überprüft alle Hinweise, von denen sie Kenntnis erhält. Das Problem wird dann gemeinsam mit dem betreffenden Schüler besprochen. Bestätigt sich in diesem Gespräch der Drogenkontakt, werden bei minderjährigen Schülern unter Berücksichtigung bzw. Kenntnis der familiären Situation in der Regel die Eltern informiert und beraten. Das Elterngespräch kann auch dann geführt werden, wenn der Schüler kooperationsunwillig ist (wenn der Verdacht des Drogenkontakts weiterhin besteht). Bei volljährigen Schülern sollte die Information und Beratung der Eltern nur in Ausnahmefällen erfolgen. Räumt der Schüler den Missbrauch von Drogen ein, so wird die Schulleitung darauf  hinwirken, eine Beratungsstelle aufzusuchen. Erscheint es nötig, erfolgt eine Überprüfung dieser Maßnahme. Der Schüler kann einen Lehrer seines Vertrauens nennen, der ihm auf seine Bitten hin hilft, unterstützende Maßnahmen zu ergreifen, damit sich seine persönliche Situation verbessert (z. B. Cliquenwechsel, Aufnahme sportlicher oder musischer Aktivitäten). a) Bei deutlich sichtbaren Zeichen von Drogenmissbrauch mit Auswirkungen auf das Schulleben sollen die im Schulgesetz § 90 vorgesehenen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen (Arrest, Androhung des Schulausschlusses, zeitweiliger Schulausschluss) oder andere geeignete Maßnahmen ausgesprochen werden. b) Liegen starke Verdachtsmomente von Drogenmissbrauch vor (z. B. Wiederholungsfall) oder erweist sich ein verdächtiger Schüler als kooperationsunwillig, kann die Schulleitung ärztliche und therapeutische Maßnahmen verlangen (bei Minderjährigen mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten).   c) In besonders schwerwiegenden Fällen (Handel, Bandenbildung) muss gemäß § 30 BtMG die Polizei verständigt  werden. Ferner erfolgt in diesem Fall grundsätzlich der unverzügliche Schulausschluss des Betroffenen.